35
Und der HERR redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach: Gebiete den Kindern Israel, dass sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk+ rings um dieselben her den Leviten geben. Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere. Und die Bezirke der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin 1.000 Ellen betragen ringsum; und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite 2.000 Ellen abmessen, und auf der Südseite 2.000 Ellen, und auf der Westseite 2.000 Ellen und auf der Nordseite 2.000 Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein. Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: 6 Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr 42 Städte geben. Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen 48 Städte sein. Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt – von dem Stamm, der viel hat+, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat+, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.
Und der HERR redete zu Mose und sprach: 10 Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan zieht, 11 so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, dass dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. 12 Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer+, dass der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht. 13 Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen 6 Zufluchtstädte für euch sein. 14 Ihr sollt 3 Städte geben diesseits des Jordan, und 3 Städte sollt ihr geben im Land Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein. 15 Den Kindern Israel und dem Fremden und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese 6 Städte zur Zuflucht sein, dass dahin fliehe jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder+; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 17 Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte+, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug+, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 19 Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. 20 Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, dass er gestorben ist, 21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, dass er gestorben ist, so soll der Schläger gewisslich getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen oder unabsichtlich irgendein Werkzeug auf ihn geworfen hat, 23 oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, dass er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht: 24 so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten; 25 und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. 26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht, 27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld. 28 Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren.
29 Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
30 Jeder, der einen Menschen erschlägt: Auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen+, dass er sterbe. 31 Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewisslich getötet werden. 32 Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, dass er vor+ dem Tod des Priesters zurückkehre, um im Land zu wohnen. 33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. 34 Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Kinder Israel.
+ 35:2 35,2 Eig. eine Weidetrift + 35:8 35,8 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen + 35:8 35,8 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen + 35:12 35,12 Eig. Löser, der nächste Verwandte + 35:16 35,16 Hier und nachher dasselbe Wort wie „Totschläger“ + 35:17 35,17 Eig. mit einem Handstein, d.h. mit einem Stein, den man handhaben kann. Desgl. V. 18: Handwerkzeug + 35:18 35,18 O. Gegenstand + 35:30 35,30 Eig. antworten + 35:32 35,32 Eig. bis zu