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Bestimmungen in betreff des Zehnten und des Erlaßjahrs. (Fortsetzung)
1 Am Ende von sieben Jahren sollst du einen Erlaß stattfinden lassen.
2 Und zwar hat es mit dem Erlasse folgende Bewandtnis: Jeder Gläubiger soll das Handdarlehen, das er seinem Nächsten gewährt hat, erlassen; er soll seinen Nächsten und Volksgenossen nicht drängen, denn man hat einen Erlaß zu Ehren Jahwes ausgerufen.
3 Den Ausländer magst du drängen, das aber, was du von deinem Volksgenossen zu fordern hast, sollst du erlassen.
4 Jedoch es wird keine Armen unter dir geben, - denn Jahwe wird dich reichlich segnen in dem Lande, das dir Jahwe, dein Gott, zum Erbbesitze geben wird, daß du es einnehmest,
5 falls du nur wirklich der Stimme Jahwes, deines Gottes, gehorchst, indem du auf die Befolgung aller dieser Gebote, die ich dir heute gebe, achtest.
6 Denn Jahwe, dein Gott, hat dir den Segen verliehen, wie er dir verheißen hat, so daß du vielen Völkern leihen wirst, selber aber nicht zu entlehnen brauchst, und daß du über viele Völker herrschen wirst; über dich aber soll keines herrschen.
7 Wenn es unter dir einen Armen giebt, irgend einen deiner Volksgenossen in einer deiner Ortschaften in deinem Lande, das Jahwe, dein Gott, dir giebt, so sollst du nicht hartherzig sein und deine Hand vor deinem armen Volksgenossen nicht verschließen,
8 sondern vielmehr deine Hand für ihn aufthun und ihm gerne leihen, so viel er in seinem Mangel bedarf, der ihn betroffen hat.
9 Hüte dich, daß nicht in deinem Herzen ein nichtswürdiger Gedanke aufsteige, nämlich: Das siebente Jahr, das Jahr des Erlasses, ist nahe! und daß du nicht einen mißgünstigen Blick auf deinen armen Volksgenossen werfest und ihm nichts gebest; wenn er dann deinetwegen zu Jahwe schreit, so wird eine Verschuldung auf dir lasten.
10 Vielmehr geben sollst du ihm und sollst, wenn du ihm giebst, nicht verdrießlichen Sinnes sein; denn um solcher That willen wird dich Jahwe, dein Gott, segnen bei allem deinem Thun und bei allem, was deine Hand unternimmt.
11 Denn niemals wird es im Land an Armen fehlen; darum gebiete ich dir: Thue gern für deinen dürftigen und armen Volksgenossen in deinem Lande deine Hand auf!
12 Wenn sich dir einer deiner VoIksgenossen, ein Hebräer oder eine Hebräerin, verkauft, so soll er sechs Jahre dein Sklave sein, im siebenten Jahre aber sollst du ihn frei ausgehen lassen.
13 Und wenn du ihn frei ausgehen lässest, so sollst du ihn nicht leer ziehen lassen.
14 Vielmehr sollst du ihm von deinen Schafen, von deiner Tenne und aus deiner Kelter eine gehörige Last mitgeben. Womit dich Jahwe, dein Gott, gesegnet hat, davon sollst du ihm geben
15 und sollst daran denken, daß du auch Sklave warst in Ägypten, und Jahwe, dein Gott, dich freigemacht hat; deshalb gebiete ich dir heute Solches.
16 Falls er aber zu dir sagt: Ich will nicht von dir wegziehen, - weil er dich und dein Haus lieb gewonnen hat, da es ihm wohl bei dir war, -
17 so nimm den Pfriemen und bohre ihn durch sein Ohr in die Thüre, so ist er dann für immer dein Sklave, und auch mit deiner Sklavin sollst du so verfahren.
18 Es darf dir nicht schwer fallen, wenn du ihn frei ausgehen lassen mußt, denn, was an Wert das doppelte des Lohns eines Tagelöhners ausmacht, hat er dir sechs Jahre lang abverdient; und so wird dich Jahwe, dein Gott, segnen in allem, was du thust.
19 Jedes männliche erstgeborne Stück, das dir unter deinen Rindern und Schafen geboren wird, sollst du Jahwe, deinem Gotte, weihen; mit den erstgebornen deiner Rinder darfst du nicht arbeiten und die erstgebornen deiner Schafe darfst du nicht scheren.
20 An der Stätte, die Jahwe erwählt hat, mußt du sie Jahr für Jahr mit deiner Familie vor Jahwe, deinem Gotte, verzehren.
21 Und wenn sie einen Makel haben, lahm oder blind sind oder irgend einen anderen schlimmen Makel haben, so darfst du sie Jahwe, deinem Gotte, nicht opfern.
22 An deinem Wohnorte mußt du solche essen, der Unreine so gut, wie der Reine, wie eine Gazelle oder einen Hirsch.
23 Nur ihr Blut darfst du nicht genießen; auf die Erde mußt du es fließen lassen wie Wasser.