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Bestimmungen in betreff der Giltigkeit von Gelübden.
1 Und Mose gab den Israeliten Anweisung, ganz wie Jahwe Mose befohlen hatte.
2 Und Mose redete zu den Stammhäuptern der Israeliten also: Dies ist's, was Jahwe befohlen hat.
3 Wenn jemand Jahwe ein Gelübde thut oder einen Eid schwört, durch den er sich selbst zu einer Enthaltung verpflichtet, so soll er sein Wort nicht brechen, genau so, wie er es ausgesprochen hat, soll er handeln.
4 Und wenn eine Frauensperson Jahwe ein Gelübde thut und sich zu einer Enthaltung verpflichtet, so lange sie noch in ledigem Stand im Hause ihres Vaters ist,
5 und ihr Vater erfährt von ihrem Gelübde und der Enthaltung, zu der sie sich selbst verpflichtet hat, und schweigt dazu, so haben alle ihre Gelübde Giltigkeit, und jederlei Enthaltung, zu der sie sich selbst verpflichtet hat, hat Giltigkeit.
6 Wenn aber ihr Vater am gleichen Tag, an welchem er davon erfährt, ihr wehrt, so haben alle ihre Gelübde und die Enthaltungen, zu denen sie sich selbst verpflichtet hat, keine Giltigkeit, und Jahwe wird ihr vergeben, da ihr Vater ihr gewehrt hat.
7 Falls sie sich aber verheiraten sollte, während noch Gelübde auf ihr lasten oder ein unbedacht ausgesprochenes Wort, durch das sie sich selbst verpflichtet hat,
8 und ihr Mann erfährt davon, schweigt aber dazu an dem Tag, an welchem er es erfahren hat, so haben ihre Gelübde Giltigkeit, und ihre Enthaltungen, zu denen sie sich selbst verpflichtet hat, haben Giltigkeit.
9 Wenn aber ihr Mann am gleichen Tag, an welchem er davon erfährt, ihr wehrt, so macht er das Gelübde, das auf ihr lastet, und das unbedacht ausgesprochene Wort, durch das sie sich selbst verpflichtet hat, ungiltig, und Jahwe wird ihr vergeben.
10 Das Gelübde einer Witwe aber und einer von ihrem Manne Verstoßenen - alles, wodurch sie sich selbst verpflichtet hat, - hat Giltigkeit für sie.
11 Wenn sie aber im Hause ihres Mannes ein Gelübde thut oder sich selbst durch einen Eid zu einer Enthaltung verpflichtet,
12 und ihr Mann davon erfährt, aber dazu schweigt und ihr nicht wehrt, so haben alle ihre Gelübde Giltigkeit, und jede Enthaltung, zu der sie sich selbst verpflichtet hat, hat Giltigkeit.
13 Wenn aber ihr Mann am gleichen Tag, an welchem er von ihnen erfährt, sie ungiltig macht, so hat nichts von dem Giltigkeit, was sie ausgesprochen hat, seien es nun Gelübde oder die Verpflichtung zu einer Enthaltung; ihr Mann hat sie ungiltig gemacht, darum wird Jahwe ihr vergeben.
14 Jedes Gelübde und jede eidliche Angelobung einer Enthaltung zum Behufe der Selbstkasteiung kann ihr Mann giltig und kann ihr Mann ungiltig machen.
15 Und zwar, wenn ihr Mann von einem Tage zum andern dazu schweigt, so macht er alle ihre Gelübde oder alle die Enthaltungen, die ihr obliegen, giltig; dadurch, daß er an dem Tag, an welchem er von ihnen erfuhr, dazu schwieg, hat er sie giltig gemacht.
16 Sollte er sie aber ungiltig machen, nachdem er schon einige Zeit darum gewußt hat, so lädt er die Verschuldung, die daraus für sie erwächst, auf sich.
17 Das sind die Satzungen, welche Jahwe Mose anbefohlen hat, damit sie gelten zwischen einem Mann und seinem Weibe, sowie zwischen einem Vater und seiner Tochter, so lange Sie noch in ledigem Stand im Hause ihres Vaters ist.